Bedeutet diese E-Mail das Ende der Hoffnung auf eine weitere Verlängerung der Einreichungsfrist?
Am 21.2. versendete das Service Desk der Überbrückungshilfen im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz in Zusammenarbeit mit den Bewilligungsstellen der Länder eine „Letzte Erinnerung – Fristverlängerung für die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen endet am 31. März 2024 (bspw. Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen)“.
Darin heißt es: Wir möchten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass es keine weitere Fristverlängerung geben wird. Sofern die Schlussabrechnungen nicht bis zum 31. März 2024 im digitalen Antragsportal eingehen, werden die vorläufig bewilligten Anträge abgelehnt und die Beträge in voller Höhe zurückgefordert.
Die zuständige Bewilligungsstelle wird umgehend Rückforderungsmaßnahmen gegenüber Ihren Mandanten einleiten und die gewährte(n) Corona-Wirtschaftshilfe(n) vollständig zurückfordern. Bei einer solchen Rückforderung wegen nicht eingereichter Schlussabrechnung werden zusätzlich Erstattungszinsen für den zurückzuzahlenden Betrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz erhoben.
Bitte beachten Sie, dass die fristgemäße Einreichung einer Schlussabrechnung auch dann verpflichtend ist, wenn ein vorläufiger (teil-)bewilligender Bescheid mit einem Rechtsbehelf (Widerspruch oder Klage) angefochten wurde.
Sollte ein Antrag noch in Bearbeitung der Bewilligungsstelle sein, so ist die Schlussabrechnung dennoch für alle bereits beschiedenen Anträge des Paketes einzureichen. Falls der vorläufige Bescheid (zwischenzeitlich) aufgehoben oder die Förderung vollständig zurückgezahlt wurde, ist keine Schlussabrechnung einzureichen.
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Corona-Schlussabrechnungen: Hartmut S...
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